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Änderung GoBD 2024 (ab 1. April 2024)
Der letzte Teil unseres Ratgebers zu den GoBD ist neu. Am 11.03.2024 erging ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen: Es hat eine Änderung der GoBD aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen zum Gegenstand. Wir informieren Sie in diesem Artikel zu diesem neuen BMF-Schreiben, das die Neufassung der GoBD zum Gegenstand hat.
Autoren: Nicole Mentel und Michael Repschläger
Datum: 03.06.2024
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- Lesezeit (dieser Abschnitt): 6 Minuten
Inhalt 5. Teil unseres GoBD-Leitfadens
Überblick: Änderung der GoBD in 2024
Das BMF-Schreiben vom 11.03.2024
Am 11.03.2024 erging ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das Änderungen der GoBD aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen beinhaltet.
Interessant ist der Umstand, dass dieses Schreiben nicht zuerst auf der offiziellen Website des BMF veröffentlicht wurde. Vielmehr tauchte es zuerst in einer juristischen Datenbank auf, worauf Finanzbeamte wiederum auf einer Social-Media-Plattform hinwiesen.
Ab wann gilt die Änderung der GoBD in 2024?
Nach Randziffer 184 dieses BMF-Schreibens gilt die Neufassung der GoBD vom 11.03.2024 ab dem 01.04.2024.
Warum wurden die GoBD angepasst?
Der Grund für die Anpassung der GoBD liegt vor allem darin, dass sich durch das sog. DAC-7-Umsetzungsgesetz Änderungen in der Abgabenordnung ergaben, die in den Erlass aufgenommen werden mussten.
Gab es wichtige Änderungen?
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GoBD-Änderung 2024: Die wichtigsten Inhalte
Zugriffsmöglichkeiten der Finanzbehörde auf digitale Daten
Die Randziffern 167 bis 169 des Erlasses, die den sogenannten „Z3-Zugriff“ der Finanzbehörde, also die Datenüberlassung, betreffen, wurden überarbeitet. Hier wird nunmehr auch auf die Zurverfügungstellung der zu prüfenden Daten über eine Datenaustauschplattform eingegangen, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat. Einfacher ausgedrückt: Die Nutzung von Cloudcomputing im Rahmen von Betriebsprüfungen wird zukünftig wahrscheinlich eher die Regel werden. Ein zeitgemäßer Upload betrieblicher Daten vereinfacht das Verfahren natürlich sehr.
Prüfer dürfen Daten auf dem Notebook verarbeiten und aufbewahren
Auch hier wurden die GoBD an die Gesetzeslage angepasst, hier an § 147 Absatz 7 Abgabenordnung. Die Finanzbehörde, somit der Betriebsprüfer, darf die Daten der Steuerpflichtigen auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen (üblicherweise sind das Prüfer-Notebooks) aufbewahren. Dies gilt übrigens unabhängig vom Einsatzort und bis zur Unanfechtbarkeit, Randziffer 168 der GoBD.
Nichteinhaltung von vorgeschriebenen digitalen Schnittstellen kann in nicht ordnungsgemäßer Buchführung münden
Buchführung und Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen sind üblicherweise der Besteuerung zugrunde zu legen (siehe hierzu § 158 Absatz 1 Abgabenordnung). Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die sachliche Richtigkeit dieser Unterlagen zu beanstanden ist.
Außerdem ist die Buchführung auch dann als nicht ordnungsgemäß zu betrachten, wenn dem Betriebsprüfer die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden. Diesbezüglich wurde § 158 Absatz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung neu gefasst, dessen Inhalt jetzt auch über Randziffer 11 in die GoBD einfließt.
Hintergrund: Über diese Randziffer sollen Außenprüfungen zukünftig weiter beschleunigt werden. Dies soll durch eine noch zu schaffende einheitliche Schnittstelle erreicht werden, die das Einspielen der Daten in die Systeme der Prüfer erleichtert. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung wurde durch § 147b AO bereits geschaffen. Bisherige Schnittstellen (z.B. Digitale Lohnschnittstelle und Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K) wurden einfach durch Verwaltungsschreiben eingeführt. Die hier zu erwartende Schnittstelle wird durch Rechtsverordnung in Kraft treten. Deshalb sind vorab die in der Bundesrepublik betroffenen Verbände anzuhören.
Da eine Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung zu einer Hinzuschätzung, ggf. sogar zu einer Vollschätzung führen kann, sollte man beobachten, wann von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird.Augenmaß bei Kleinunternehmen mit Einnahmen-Überschussrechnung für die Aufzeichnungen nach GoBD
Randziffer 15 der GoBD wurde marginal präzisiert: In der bisherigen Fassung der Verwaltungsanweisung war noch von Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 17.500 Euro die Rede.
Jetzt sollen die Anforderungen an die Aufzeichnungen von Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz die Vorjahresgrenze des § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG (aktuell 22.000 Euro) in seiner jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt, regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten sein. Neben der Umsatzgrenze gilt wie bisher, dass diese Unternehmen auch ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln müssen.
Die Formulierung dieser Randziffer klingt so, als könnten sich Kleinunternehmen in gewisser Weise weniger um die GoBD kümmern. Empfehlen würden wir es dieser Gruppe allerdings trotzdem nicht.
Auf Erleichterungen bei der Erfüllung der Anforderungen an die Aufzeichnungen nach den GoBD sollten sich Kleinunternehmen lieber nicht verlassen.
Anpassung der GoBD an neuere gesetzliche Möglichkeiten, die elektronische Buchführung ins Ausland zu verlagern
Bücher und Aufzeichnungen sind grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe § 146 Absatz 2 der Abgabenordnung).
Eine elektronische Buchführung darf jedoch auch in anderen Mitgliedstaaten der EU erstellt und aufbewahrt werden (§ 146 Absatz 2a Satz 1 AO). Hierfür müssen die Steuerpflichtigen nicht einmal einen Antrag beim Finanzamt stellen.
Auch die elektronische Buchführung in einem Drittstaat, der nicht in der Europäischen Union belegen ist, ist erlaubt. Allerdings muss die Finanzbehörden hierfür erst einem entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen zustimmen (siehe § 146 Absatz 2b AO).
Die letzten beiden – vergleichsweise neuen – gesetzlichen Möglichkeiten der Verlagerung der Buchführung ins Ausland führten zu einer Neufassung der Randziffer 136 der GoBD. Diese erlaubt es, die papierenen Ursprungsbelege für den Zweck des ersetzenden Scannens an den Ort der elektronischen Buchführung zu verbringen.
Anlage mit ergänzenden Informationen zur Datenüberlassung
Die Datenüberlassung im Rahmen von Prüfungen stellt für viele Unternehmen in der Praxis immer wieder ein Problem dar. Deshalb widmet sich die Anlage der GoBD 2024 diesem Thema. Hierbei werden u.a. grundsätzliche Hinweise zum IDEA-Standard, zur Digitalen LohnSchnittstelle (DLS) und zu den Exporten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen von Kassensystemen gegeben.
Ferner werden weitere durch die Prüfsoftware unterstützte Dateiformate aufgelistet:
- ASCII feste Länge,
- ASCII Delimited,
- Excel-Dateien (im xlsx-Format),
- Access-Dateien (im accdb-Format),
- dBASE und
- SAP/AIS-Dateien.
Folgende Formate werden für Besteuerungszeiträume ab 01. Januar 2025 nicht mehr unterstützt:
- EBCDIC feste Länge,
- EBCDIC Dateien mit variabler Länge,
- Lotus 123,
- ASCII-Druckdateien und
- Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen.
Abschließende Anmerkungen und Kritik
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Änderungsschreiben zwar neben einzelnen redaktionellen Änderungen auch sinnvolle Anpassungen an den aktuellen Gesetzesstand und den technologischen Fortschritt enthält. Eben dieser zuletzt genannte technologische Fortschritt stellt jedoch auch alle Seiten vor immer größere Herausforderungen. Vereinheitlichungen und Standards wären dringend geboten.
Allerdings wäre unserer Ansicht nach eine komplette Neuschreibung angebracht gewesen. Die Neufassung besteht überwiegend aus Hinweisen auf den Austausch einzelner Textfragmente. Somit ist dieses BMF-Schreiben schwer lesbar, da man in jedem Fall „nebenher“ einen Blick in die Vorgängerversion werfen muss.
Eine sinnvolle – nicht amtliche – Synopse der GoBD-Versionen vom 28.11.2019 und vom 11.03.2024 finden Sie seit kurzem glücklicherweise auf der Website von COLLEGA e.V..
Außerdem ging es bei der Veröffentlichung – wie weiter oben bereits geschildert – doch recht holprig zu. Unserer Meinung nach sollte bei zukünftigen Fortschreibungen der GobD an einer Prozessoptimierung gearbeitet werden.