
Was ist ein Beleg – Überblick
Belege – Einteilungen und Arten

Belegfunktion – vertiefende Informationen

Anforderungen an den Beleg nach den GoBD
Inhalte, die ein Beleg haben muss | Begründungen und Informationen |
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1. Belegnummer:
Diese muss eindeutig sein. Geeignet sind lt. Finanzverwaltung z.B.
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Die Angabe ist zwingend, um die Einzelaufzeichnungspflicht, das Vollständigkeitsgebot und das Ordnungsprinzip von § 146 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung zu erfüllen.
Außerdem dient die eindeutige Belegnummer als Kriterium der Vollständigkeitskontrolle. Eine Zuordnung und Identifizierung von Belegen lediglich aus dem Belegdatum oder anderen Merkmalen ist im Regelfall nicht möglich. Die Verwendung einer Fremdbelegnummer ist erlaubt, sofern mit dieser eine eindeutige Zuordnung möglich ist. |
2. Belegaussteller und Belegempfänger | Beide Angaben sind zwingend auf einem Beleg zu machen, sofern diese zu den branchenüblichen Mindestaufzeichnungspflichten gehören und keine Aufzeichnungserleichterungen existieren. |
3. Betrag und Mengenangaben / Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt. | Diese Angaben sind zwingend erforderlich, um Veränderungen von Anlage- und Umlaufvermögen sowie von Eigen- und Fremdkapital dokumentieren zu können. |
4. Währungsangabe und Wechselkurs (nur bei Fremdwährungsfällen) | Begründung: Der Buchungsbetrag muss (korrekt) ermittelt werden. |
5. Belegdatum | Auch hierbei handelt es sich um eine zwingend zu machende Angabe. Begründet ist dies im Prinzip der Zeitgerechtheit. Dieses ergibt sich, wie schon bei Punkt 1, aus § 146 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung.
Das Belegdatum dient als Identifikationsmerkmal für eine chronologische Erfassung. Außerdem handelt es sich bei Bargeschäften üblicherweise um den Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls. Ggf. ist sogar zusätzlich die Belegzeit zu erfassen (bei umfangreichem Beleganfall). |
6. Angabe des verantwortlichen Ausstellers (soweit ein solcher vorhanden ist) | Beispielsweise kann dies der Kassenbediener sein. |
7. Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls |
Hierzu verweist die Finanzverwaltung auf zwei ältere Urteile: |
Bitte nicht vergessen: Umsatzsteuerliche Rechnungsinhalte
Wichtig ist, dass Sie neben den o.a. Beleganforderungen nach den GoBD die umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen im Blick haben. Im Folgenden haben wir Ihnen zwei Links hinterlegt, die Sie zu praktischen Checklisten führen, anhand derer Sie Ihre Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen können: