
Kassenführung: So geht´s richtig
Eine Kasse ordnungsgemäß und finanzamtskonform abzuwickeln ist auch in 2023 nicht leicht. Deshalb sollten Sie als Unternehmer das Thema Kassenführung nicht vernachlässigen. Befassen Sie sich intensiv mit der Dokumentation von Bargeschäften. Wir stellen in diesem Ratgeber die wichtigsten Punkte dar, auf die Sie achten müssen. Tauchen Sie gemeinsam mit uns tief in die Materie ein. Besonders wichtig ist das Thema für bargeldintensive Branchen (Gastronomie, Friseure, etc.). Erfahren Sie in diesem Leitfaden, wie Sie Ihre Kasse richtig führen.
Autoren: Nicole Mentel und Michael Repschläger
Datum: Leichte Anpassungen am 01.01.2023
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- Lesezeit: 14 Minuten
# 1: Was ist ordnungsgemäße Kassenführung?
Tägliche Kassenführung ist Pflicht!
Nach dem Gesetz – § 146 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung (kurz: AO) – sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben jeden Tag festzuhalten.
Da die AO ein sog. Mantelgesetz ist, das Angelegenheiten regelt, die für alle übrigen Steuergesetze gelten sollen, müssen sich alle Steuerpflichtigen daran halten. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre Kassenaufzeichnungen täglich vornehmen müssen, um nicht gegen einen wichtigen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung zu verstoßen.
Nur bei Kassen ohne Verkaufspersonal beanstandet die Finanzverwaltung es prinzipiell nicht, wenn diese nicht täglich ausgezählt werden, sondern erst bei Leerung. Kassen ohne Verkaufspersonal findet man z.B. bei
- sog. „Vertrauenskassen“ (bspw. beim Gemüseverkauf am Feldrand),
- Fahrscheinautomaten,
- Waren- und Dienstleistungsautomaten.
Wie müssen Kassenaufzeichnungen vorgenommen werden?
- einzeln,
- vollständig,
- richtig,
- zeitgerecht und
- geordnet
erfolgen.
Diese Pflichten sind eindeutig gesetzlich geregelt (§146 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung) und gelten unabhängig von Ihrer Gewinnermittlungsart.
Um es an dieser Stelle unmissverständlich darzustellen: Wenn Sie die vorgenannten Regeln nicht einhalten, verstoßen Sie gegen das Gesetz!

# 2: Ordnungsgemäße Kassenführung –
Warum ist sie so wichtig?
Besondere Situation bei Barumsätzen
Eigentlich klar und logisch, trotzdem für viele Unternehmer ein Problem: Bei baren Geschäftsvorfällen – somit auch bei der Kasse – gibt es naturgemäß keine Kontoauszüge, wie bspw. bei der Bank, auf die man (also der Unternehmer selbst und das Finanzamt) sich verlassen kann. Vielmehr müssen Sie Ihre Barumsätze selbst aufzeichnen, Kassenbestände selbst ermitteln. Deshalb ist eine sorgfältige Kassenführung wichtig.
Richtige Kassenführung gehört zur guten Unternehmensführung
Wenn Sie Ihre Kasse korrekt führen
- vermeiden Sie ggf. Steuernachzahlungen wg. Hinzuschätzungen,
- erhalten Sie einen guten Überblick über Ihre (Bar-)Umsätze,
- können Sie Betrugsversuche durch kriminelle Mitarbeiter leichter aufdecken.
Kassen: Immer schon im Fokus der Betriebsprüfung
Seit vielen Jahren legen die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung einen Schwerpunkt auf die Prüfung von Bargeschäften und Kassen.
Dabei wird bei Finanzamtsprüfungen in diesem Zusammenhang ein Schwerpunkt auf die Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelegt.
Die Fixierung des Finanzamtes auf Barumsätze kommt nicht von ungefähr: Bargeld wird gern in betrügerischer Absicht am Fiskus vorbei eingenommen. Hierbei wird dem Erfindungsreichtum scheinbar keine Grenze gesetzt. So beklagte sich die OECD bereits in 2013 in Ihrem Bericht zur Umsatzverkürzung mittels elektronischer Kassensysteme darüber, dass es durch Methoden zur Umsatzverkürzung in Verbindung mit elektronischen Kassensystemen weltweit zu gewaltigen Steuerausfällen käme.
Jedenfalls zog auch in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgeber die Daumenschrauben an: Ein Strauß aus ständig steigenden Dokumentationspflichten, sog. „Technischen Sicherheitseinrichtungen“ (kurz: TSE) und Kassen-Nachschauen durch Amtsträger der Finanzbehörden legt die Latte für Deutschlands Unternehmer mittlerweile merklich höher als bisher.
Kassenführung: Chance für den Fiskus nach der Corona-Krise?
Uns allen ist klar: Durch die Corona-Pandemie kam es nicht nur zu einer Gesundheitskrise, sondern auch zu gigantischen wirtschaftlichen Verwerfungen. Denn in der Bundesrepublik wurden mächtige Wirtschaftshilfen aufgelegt. Neben Kurzarbeitergeld, Soforthilfen, Überbrückungshilfen und anderen Bemühungen des Staates reißen auch große Einnahmenausfälle riesige Löcher in die öffentlichen Haushalte. Darum könnte man auch sagen: „Die Kassen der staatlichen Institutionen sind leer.“.
Insofern erscheint es nicht nur wahrscheinlich, sondern wohl auch unerlässlich, ziemlich bald Maßnahmen zur Bekämpfung der allgegenwärtigen Haushaltsdefizite und Rekordschulden anzustrengen.
Was dürfte näher liegen, als die Steuerprüfer des Landes ausschwärmen und die Kassen unter die Lupe zu lassen. Dabei können diese beispielsweise bei Verstößen gegen die formalen Vorschriften der GoBD oder der ordnungsmäßigen Kassenführung auf leichte Weise Mehrumsätze generieren.
Allein deshalb kann sich unserer Ansicht nach kein Unternehmer erlauben, die vorgenannten Themen auf die leichte Schulter zu nehmen. Unabhängig davon, ob er seinen Betrieb gut durch das widrige Fahrwasser der Krise manövrieren konnte oder ob er diese nur mit einem blauen Auge überstanden hat.

# 3: Wie funktioniert ordnungsgemäße Kassenführung?
Wer muss überhaupt eine Kasse führen?
Wenn ein Betrieb ins Gewicht fallende Barumsätze hat, muss dieser eine Geschäftskasse führen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich bei dem Betrieb um ein bilanzierendes Unternehmen oder einen Einnahmen-Überschussrechner handelt.
Wie Sie Kassenvorgänge richtig erfassen
Auch, wenn wir uns wiederholen (siehe oben unter #1):
Sie müssen Ihre Kasse täglich führen! Und zwar:
- Jeden
- einzelnen
Vorgang, der Ihre Kasse berührt.
Außerdem muss Ihre Kassenführung
- korrekt,
- der Wahrheit entsprechend und
- geordnet (chronologisch)
erfolgen.
Kassensturzfähigkeit beachten!
Grundsatz der Einzelaufzeichnung
Nach § 146 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gilt der sog. Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht. Dieser Grundsatz ist es wert, im Zusammenhang mit der Kassenführung genauer betrachtet zu werden.
Was muss einzeln aufgezeichnet werden?
Üblicherweise sind von Ihnen aufzuzeichnen der Inhalt des Geschäfts (was wurde verkauft?), der vereinnahmte Geldbetrag und der Name Ihres Vertragspartners.
Die Finanzverwaltung verlangt von Ihnen, dass Sie mindestens aufzeichnen:
- den verkauften, eindeutig zu bezeichnenden Artikel,
- den endgültigen Einzelverkaufspreis,
- den dazugehörigen Umsatzsteuersatz und -betrag,
- vereinbarte Preisminderungen (bspw. Skonto oder Rabatt),
- die Zahlungsart,
- das Datum und den Zeitpunkt des Umsatzes,
- die verkaufte Menge bzw. Anzahl.
Entsprechendes gilt für Dienstleistungen.
Nachlesen können Sie dies im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146, Tz. 2.1.3.
Die einzige Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht
Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Diese Lebensweisheit lässt sich auch auf die Einzelaufzeichnungspflicht bei der Kassenführung anwenden. Denn es gibt eine einzige Möglichkeit für Sie, auf die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls verzichten zu können:
Wenn es Ihnen nachweislich
- technisch,
- betriebswirtschaftlich und
- praktisch
unmöglich ist, Ihre einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen.
Diese Ausnahmeregelung des § 146 Absatz 1 Satz 3 AO besagt, dass es Ihnen nicht zumutbar ist, die Einzelaufzeichnungspflicht umzusetzen, wenn Sie
- Waren
- an eine Vielzahl
- von Ihnen nicht bekannten Personen
- gegen Barzahlung
verkaufen.
Der Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen setzt übrigens voraus, dass die Identität der Käufer regelmäßig nicht von Bedeutung ist.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie für die Kassenführung kein elektronisches Aufzeichnungssystem, also keine elektronische Registrierkasse, nutzen. Denn für diese gilt, dass sie zwingend ihre Kasseneinzeldaten aufzeichnen können müssen (vgl. hierzu § 146 Absatz 1 Satz 4 AO).
Somit findet die Ausnahmeregelung nur Anwendung, wenn Sie Ihre Kasse ohne Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems führen, Sie also eine „offene Ladenkasse“ haben.
Ist eine elektronische Registrierkasse Pflicht?
In Deutschland besteht keine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse einzusetzen!
(Siehe hierzu AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu § 146 Nr. 3.1: „Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems.“)
Sie können eine sog. offene Ladenkasse führen. Der Aufwand in diesem Zusammenhang ist allerdings unserer Ansicht nach mit vergleichsweise hohem Aufwand verbunden.
Was ist eine offene Ladenkasse? Wie funktioniert die Kassenführung bei der offenen Ladenkasse?
- Geldladen,
- Schubladen,
- Dosen,
- Schachteln,
- Geldkassetten oder
- ähnlichen Behältnissen,
in denen das Bargeld ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel aufbewahrt wird.
Die Finanzverwaltung versteht unter einer offenen Ladenkasse eine „summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne technische Hilfsmittel“. Nachzulesen ist dies im AEAO zu § 146 Nr. 2.1.4.
Unternehmen, die mehrere offene Ladenkassen haben, müssen Aufzeichnungen für jede einzelne Kasse führen.
Obwohl die Kassenführung mittels offener Ladenkasse simpel und ggf. archaisch anmutet: Sie dürfen hierbei nicht ungenau arbeiten!
So sind auch hier keine Rundungen oder Schätzungen zulässig.
Darüber hinaus müssen sie auch hier Umsätze mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen getrennt aufzeichnen.
Nochmals: Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme wie bspw. Registrierkassen existiert in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht.
Ausnahme von Einzelaufzeichnungspflicht auch für Dienstleister?
Nachdem wir Ihnen die Ausnahme von der Verpflichtung, als Händler die einzelnen Geschäftsvorfälle Ihrer Bargeschäfte aufzuzeichnen, näher gebracht haben, werden Sie sich wahrscheinlich fragen, ob diese Ausnahmeregelung auf Dienstleister übertragbar ist.
Dazu können wir Ihnen mitteilen, dass dies zwar grundsätzlich möglich ist. Allerdings gilt es auch hierbei, einige Dinge zu beachten.
Danach ist die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Dienstleister zu übertragen, die
- Dienstleistungen
- an eine Vielzahl
- von nicht bekannten Personen
- gegen Barzahlung
erbringen und dabei kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Gemeint sind in diesem Zusammenhang also Dienstleistungsbetriebe, die sich im Rahmen ihrer Kassenführung einer offenen Ladenkasse bedienen.
Daneben wird vorausgesetzt, dass der Geschäftsbetrieb des Dienstleisters
- auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet ist und
- der Kundenkontakt im üblicherweise auf die Bestellung und den dazugehörigen kurzen Bezahlvorgang beschränkt ist.
Beispielsweise könnte man hierfür wohl exemplarisch Schaustellerbetriebe nennen, die Achterbahnen auf Jahrmärkten betreiben.
Wann müssen Dienstleistungsbetriebe trotzdem Einzelaufzeichnungen führen?
Dienstleistungsbetriebe mit offener Ladenkasse, die die obigen Grundvoraussetzungen (Dienstleistungen an eine Vielzahl von unbekannten Kunden, die bar bezahlen) erfüllen, müssen trotzdem Einzelaufzeichnungen führen, wenn
- ihr Kundenkontakt ungefähr der Dauer ihrer Dienstleistung entspricht und
- ihre Kunden normalerweise individuell Einfluss auf die Ausübung der Dienstleistung nehmen können.
Beispiele für derartige Dienstleister sind zu finden bei Ärzten, Physiotherapeuten und Friseuren.
Sie verzichten bei der Kasse zulässigerweise auf Einzelaufzeichnungen? Kassenbericht ist Pflicht!
Wenn Sie Ihre täglichen Einnahmen nur summarisch ermitteln können und diese nicht mit Bons / Kassenzetteln oder einer Registrierkasse abstimmen können, müssen Sie zum einen eine tägliche Kassenbestandsaufnahme vornehmen. Daraus müssen Sie dann zwingend Ihre Tageseinnahmen (auch Tageslosung genannt) mit Hilfe eines Kassenberichts rechnerisch ermitteln.
Wie sieht ein Kassenbericht aus?
Nachfolgend finden Sie das exemplarische Berechnungsschema eines Kassenberichtes:
(ausgezählter) Kassenbestand bei Geschäftsschluss (am Ende des Tages) | |
---|---|
+ | Wareneinkäufe zzgl. Nebenkosten |
+ | Geschäftsausgaben |
+ | Privatentnahmen (Nachweis: Eigenbeleg) |
+ | sonstige Ausgaben (bspw. Geldtransitvorgänge auf das Bankkonto) |
– | Kassenbestand des Vortages |
= | Kasseneingang |
– | Privateinlagen (Eigenbeleg!) |
– | sonstige Einnahmen (bspw. Geldtransit vom Bankkonto in die Kasse) |
= | Bareinnahmen des Tages (Tageslosung) |
Das oben angeführte Berechnungsschema ist ein sog. retrograder Kassenbericht.
Sie errechnen hierbei Ihre Tageslosung. Bei dieser handelt es sich um die Bareinnahmen des Tages, die ausgehend vom ausgezählten Kassenbestand am Ende des Tages errechnet werden. Somit handelt es sich bei der retrograden Methode also um eine Rückrechnung.
Das Gegenteil hiervon ist die progressive Methode, bei der vom Kassenbestand am Anfang des Tages ausgehend gerechnet wird.
Da die Erstellung eines progressiven Kassenberichts nicht zulässig ist, verwenden Sie bitte nur das oben dargestellte Schema.
Falls Sie darüber nachdenken, Ihren Kassenbericht mithilfe eines handelsüblichen Office-Programms zu erstellen: Vergessen Sie es. Da diese Standardsoftwarelösungen nicht gegen nachträgliche Änderungen geschützt sind, entsprechen sie nicht der Forderung des § 146 Absatz 4 Satz 1 AO nach Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen. Außerdem verstoßen Sie dann gegen mindestens einen der Grundsätze der GoBD.
Kassenzählprotokoll: Keine Pflicht, aber sehr hilfreich
Möglicherweise sind Sie mittlerweile schon vollkommen verzweifelt, weil Ihnen die Dokumentationspflichten beim Führen Ihrer Kasse schon überbordend erscheinen. Darum denken wir, dass es an der Zeit für eine gute Nachricht ist. Denn der Bundesfinanzhof hat 16.12.2016 entschieden, dass die Erstellung eines Zählprotokolls für die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung nicht verpflichtend ist.
Jedoch müssen wir uns an dieser Stelle wieder unbeliebt bei unseren Lesern machen. Da es die Beweiskraft ungemein stärkt, empfehlen wir jedem Unternehmer, unbedingt täglich ein Kassenzählprotokoll zu erstellen. Hierdurch können Sie sehr einfach nachweisen, dass Sie Ihren Geldbestand am Tagesende sorgsam ermittelt haben. Sinnvoll erscheint – sofern möglich – die den täglichen Bargeldbestand der Kasse zu zweit zu zählen. Die Einhaltung des Vieraugenprinzips sollten Sie durch Unterschriften der zählenden Personen dokumentieren.
Was ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung hinsichtlich der Kassenführung zu beachten?
Als Einnahmen-Überschussrechner ermitteln Sie nach § 4 Absatz 3 EStG Ihren Gewinn jährlich als Überschuss Ihrer Betriebseinnahmen über Ihre Betriebsausgaben. Hierfür bedarf es natürlich typischerweise Aufzeichnungen, die anhand einer vollständigen und geordneten Sammlung von Einnahmen- und Ausgabenbelegen zu erstellen sind. Schließlich müssen Sie Ihre Geschäftsvorfälle so festhalten, dass sie sinnvoll für Zwecke der Besteuerung genutzt werden können. So verlangt es auch § 145 Absatz 2 der Abgabenordnung.
Ein Kassenbuch müssen Sie als Einnahmen-Überschussrechner übrigens nicht zwingend führen. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 16.02.2006 (BFH/NV 2006, S. 940). Allerdings ist es unerlässlich, dass Sie Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auch beim Führen Ihrer Kasse vernünftig nachweisen können. Das heißt, Sie müssen das Finanzamt in die Lage versetzen, zu prüfen, ob diese vollständig und richtig sind.
Deshalb empfiehlt es sich unserer Ansicht nach grundsätzlich – zusätzlich neben der geordneten Belegsammlung und einem ggf. erforderlichen Kassenbericht – trotzdem ein Kassenbuch oder ein Kassenkonto zu führen. Dort tragen Sie täglich die Summen Ihrer Einnahmen ein, die Sie anhand der Addition Ihrer einzelnen Barumsätze, die Sie bspw. auf sog. Bedienerzetteln oder Bons nachweisen können.
Ferner tragen Sie dort jeden Tag Ihre einzelnen Barausgaben ein, die Sie mittels Rechnungen / Quittungen Ihrer Lieferanten belegen. Alle Belege (Bedienerzettel, Bons, Additionsstreifen, Rechnungen, Quittungen, usw.) müssen Sie natürlich neben Ihren Aufzeichnungen in Form eines Kassenbuchs oder Kassenkontos aufbewahren. Für die Unterlagen gilt schließlich die Aufbewahrungspflicht.
Eines sollte Ihnen in jedem Fall klar sein, wenn Sie zu den Einnahmen-Überschussrechnern gehören, die offiziell nicht der Buchführungspflicht unterliegen. Wenn Sie ein bargeldintensives Gewerbe betreiben, gelten für Sie die gleichen Regeln hinsichtlich der Ermittlung Ihrer Tageseinnahmen wie bei den vermeintlich „großen“ bilanzierenden Unternehmen.

# 4: Tipps – Kasse auf die Betriebsprüfung vorbereiten
Freiwillige Aufzeichnungen: So können Sie sich in der Kassenprüfung wehren
Der Betriebsprüfer prüft Ihre Kassenführung und möchte Umsätze hinzu schätzen? Obwohl Sie immer alle Kasseneinnahmen ordnungsgemäß für die Steuer angegeben haben? Lassen Sie es gar nicht erst soweit kommen. Führen Sie regelmäßig freiwillige Aufzeichnungen, die belegen, dass Sie sich stets steuerehrlich verhalten haben. Machen Sie sich bitte klar: Um eine umfassende Dokumentation kommen Sie nicht herum.
Dokumentation von Besonderheiten in einem Betriebstagebuch
Wenn Prüfer Ihren Betrieb unter die Lupe nehmen, analysieren sie meist die Daten Ihres Unternehmens mittels einer speziellen Software. Diese offenbart viele Auffälligkeiten innerhalb des Prüfungszeitraums. So werden beispielsweise besonders umsatzschwache Tage genauso identifiziert wie besonders umsatzstarke Zeiten oder Lücken in fortlaufenden Rechnungsnummern.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Betrieb – ein kleines aber feines Einzelhandelsgeschäft in Hamburg-Eppendorf, Sie haben keinerlei Angestellte – wird geprüft. Der vom Betriebsprüfer zu untersuchende Zeitraum (Prüfungszeitraum) reicht vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020. Nach einiger Zeit kommt der freundliche Amtsträger auf Sie zu und fragt Sie, warum Sie in der Zeit vom 14. März bis zum 04. April 2019 so niedrige Umsätze in Ihrer Kasse angegeben haben. Das könne doch irgendwie nicht angehen. Hand aufs Herz: Können Sie dem Herrn hierfür sofort eine plausible Antwort geben? Wohl kaum. Sollten Sie aber. Anderenfalls bekommen Sie sonst wahrscheinlich ganz allmählich ein Problem.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, freiwillig ein Betriebstagebuch zu führen. In diesem sollten Sie alle Besonderheiten dokumentieren, die sich auf Ihren Umsatz auswirken:
Beispielsweise…
- Tage, an denen der Zugang zu Ihrem Ladengeschäft erschwert wurde wegen einer Baustelle.
- Außergewöhnliche Tage, an denen Sie hohe Einnahmen hatten (z.B. verkaufsoffene Sonntage).
- Tage, an denen Sie Ihren Laden wegen Krankheit geschlossen halten mussten.
- Die Saison, in der Sie wegen des ständigen Regens kaum Sommerbekleidung verkaufen konnten (die Sie dann später „verramschen“ mussten).
- Diebstähle, Betrug, …
Auch eine Corona-Dokumentation dürfte ggf. hilfreich sein.
Plausibilisieren Sie Ihre Einnahmen: Notieren Sie Ihren Energieverbrauch
Bei bestimmten Betrieben kann es sinnvoll sein, den monatlichen Verbrauch von Gas, Strom und Wasser zu notieren. Tragen Sie diese Werte einfach zusammen mit Ihren Einnahmen in ein Tabellenkalkulationsprogramm ein. Vielleicht können Sie Ihre Daten auch grafisch aufbereiten.
Wenn bspw. Ihre Verbräuche steigen, gleichzeitig aber Ihre Einnahmen sinken, sollten Sie dieses hinterfragen. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben, bis hin zur Unterschlagung von Einnahmen durch Beschäftigte. Was übrigens häufiger vorkommt, als Sie denken.
Dokumentieren Sie Ihren Eigenverbrauch / Ihre Warenentnahmen
In verschiedenen Branchen ist es naheliegend, dass Produkte, die üblicherweise an Kunden verkauft werden, vom Unternehmer und seiner Familie selbst verbraucht werden.
Beispiele:
- Shampoo bei Friseuren,
- Cremes bei Kosmetikbetrieben,
- Speisen und Getränke in der Gastronomie
Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese Entnahmen / Eigenverbräuche sauber dokumentiert und verbucht werden. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Ihre Einnahmen einem zu hohen Wareneinsatz gegenüber stehen.
Rezepturen und durchschnittliche Verbräuche
In der Gastronomie empfiehlt sich, die Rezepte für Speisen und Mixgetränke vorzuhalten. Außerdem sollten Sie z. B. dokumentieren, wenn Lebensmittel verderben und weggeworfen werden müssen.
Auch, wenn es merkwürdig scheint:
- Als Gastronom sollten Sie so weit gehen, dass Sie dokumentieren, wie viele Stücke Sie üblicherweise aus einer Torte schneiden.
- Als Friseur sollten Sie herleiten können, wie viele Haarwäschen Sie normalerweise mittels einer Flasche Shampoo durchführen. Auch hierzu sollten Sie freiwillige Aufzeichnungen führen.
- Ähnliches gilt für Kosmetikbetriebe: Wie viele Behandlungen können Sie durchschnittlich mit dem Inhalt eines Creme-Topfes durchführen?
Durch derartige Aufzeichnungen und Ermittlungen kontrollieren Sie einerseits die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens. Andererseits wappnen Sie sich frühzeitig gegen unrichtige Nachkalkulationen von Betriebsprüfern.

# 5: Bonus: Linktipps zur Kassenführung
Informationen des Landesamtes für Steuern Niedersachsen
- Merkblatt Kassenführung (PDF)
- Informationen für das Taxi- und Mietwagengewerbe (PDF)
Informationen des Landesverbandes der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e. V (LSWB)
- Broschüre des LSWB zur Kassenführung (PDF)
Informationen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
- Informationen der OFD zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung