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Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze ab 01.01.2021
Mehrwertsteuererhöhung 2021: Die Rückkehr zu den alten Steuersätzen naht. Die Zeit der Mehrwertsteuersenkung neigt sich allmählich dem Ende.
Schließlich war von Anfang an klar:
Die Senkung der Steuersätze der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer soll nur für den befristeten Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gelten.
Allmählich sollten sich Unternehmer also mit der anstehenden Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze beschäftigen. Schließlich sind Rechnungsschreibung und Buchführung nicht unerheblich betroffen.
Autoren: Nicole Mentel und Michael Repschläger
Datum: Kleine Überarbeitung 07.05.2021
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- Lesezeit: 8 Minuten
Inhalt
- Die häufigsten Fragen zur Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze / Mehrwertsteuersätze
- Welche Steuersätze sind von der Mehrwertsteuererhöhung betroffen?
- Wovon ist es abhängig, welcher Umsatzsteuersatz / Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist?
- Rechnungsdatum: Kommt es für die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes darauf an, wann die Rechnung ausgestellt wird?
- Was ist im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererhöhung in der Gastronomie zu beachten?
- Übersicht: Die verschiedenen Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
- Mehrwertsteuererhöhung: Was ist im Vergleich zur auslaufenden Steuersatzsenkung sonst noch anders?
- Wiederanhebung der Mehrwertsteuersätze: Vielleicht können Teilleistungen helfen.
- Teilleistungen - Beispiel für ein Problem
- Teilleistungen - Fortsetzung des Beispiels
- Besonderheiten bei Voraus- und Anzahlungsrechnungen im Zusammenhang mit der Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze / Mehrwertsteuersätze
- Was ist der Unterschied zwischen einer Vorausrechnung und einer Anzahlungsrechnung?
- Was ist umsatzsteuerlich grundsätzlich bei Anzahlungen zu beachten?
- Behandlung von Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gestellt werden
- Was ist bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen, die vor dem 01.01.2021 gestellt werden und für die das Entgelt erst nach dem 31.12.2020 vereinnahmt wird, zu beachten?
- Voraus- oder Anzahlungsrechnungen, vor dem 01.01.2021 gestellt, Entgelt wird erst nach dem 31.12.2020 vereinnahmt - Beispiel
Die häufigsten Fragen zur Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze / Mehrwertsteuersätze
Welche Steuersätze sind von der Mehrwertsteuererhöhung betroffen?
Es werden die für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gesenkten Steuersätze zur Umsatzsteuer wieder auf das Niveau vor der temporären Steuersatzsenkung angehoben: Am 01.01.2021 wird der Regelsteuersatz wieder von 16% auf 19% angehoben, der ermäßigte Steuersatz von 5% wieder auf 7%.
Wovon ist es abhängig, welcher Umsatzsteuersatz / Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist?
Bei der Frage nach dem richtigen Steuersatz (16% oder 19%, 5% oder 7%) kommt es grundsätzlich darauf an, wann die zu beurteilende Leistung durch Sie als Unternehmer ausgeführt wird. Somit müssen Sie sich im Zusammenhang mit der Wiederanhebung der Steuersätze prinzipiell immer fragen, ob Sie eine Leistung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 oder nach diesem Zeitraum ausgeführt haben.
Rechnungsdatum: Kommt es für die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes darauf an, wann die Rechnung ausgestellt wird?
Nein! Wie oben schon erläutert, ist für die Ermittlung des korrekten Mehrwertsteuersatzes grundsätzlich darauf zu achten, wann eine Leistung oder Teilleistung tatsächlich ausgeführt wurde. Das heißt, dass es für die Wahl des Steuersatzes nicht darauf ankommt, wann eine Rechnung geschrieben wird bzw. welches Datum auf der Rechnung erscheint. Für die Ermittlung des korrekten Steuersatzes kommt es also nur auf das Leistungsdatum an.
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Was ist im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererhöhung in der Gastronomie zu beachten?
Die Gastronomie ist wohl die Branche, die in Corona-Zeiten das größte Hin und Her in Sachen Umsatzsteuer zu bewältigen hat.
Bis zum 30.06.2020 unterlag die Abgabe von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurationsbetrieben (also zum Verzehr vor Ort) einheitlich einem Umsatzsteuersatz von 19%. Die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen („to go“ / „außer Haus“) unterlag bis dahin einem Steuersatz von 7%.
In der Zeit 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wird die Abgabe von Speisen zum Verzehr vor Ort dann mit einem Mehrwertsteuersatz von 5% belegt. Getränke, die Gäste im Restaurationsbetrieb zu sich nehmen, unterliegen in diesem Zeitraum einem Steuersatz von 16%. Die Lieferung von Speisen, die zum Verzehr „außer Haus“ bestimmt sind, werden von Juli 2020 bis Dezember 2020 mit 5% Umsatzsteuer belegt.
Ab dem 01.01.2021 gilt für die Abgabe von Getränken im Gastronomiebereich wieder der Regelsteuersatz von 19%. Für die Abgabe von Speisen gilt ab diesem Tag einheitlich ein ermäßigter Steuersatz von 7%, unabhängig davon, ob sie zum Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus bestimmt sind.
Erst am 01.01.2023 kehren die Gastronomen vollumfänglich wieder zu den bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersätzen zurück. Dies wird damit begründet, dass die Gastronomie durch die wochenlangen Schließungen während der Pandemie nicht vom eigentlich bis Ende Juni 2021 geltenden ermäßigten Steuersatz profitieren konnte. Dies ist Ausfluss des sog. „Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes“ vom 10.03.2021, das am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Übersicht: Die verschiedenen Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
Zur Verdeutlichung haben wir die zuvor geschilderten Regelungen nachfolgend tabellarisch dargestellt:
Sachverhalt | USt-Satz bis 30.06.2020 |
USt-Satz 01.07.2020-31.12.2020 |
USt-Satz 01.01.2021-31.12.2022 |
USt-Satz ab 01.01.2023 |
---|---|---|---|---|
Abgabe von Getränken, die Gäste vor Ort (im Restaurationsbereich) konsumieren | 19% | 16% | 19% | 19% |
Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (im Restaurationsbereich) | 19% | 5% | 7% | 19% |
Abgabe von Speisen durch Gastronomen zum Mitnehmen („to go“, „außer Haus“) | 7% | 5% | 7% | 7% |
Mehrwertsteuer in gastronomischen Betrieben im Wandel der Zeit
Mehrwertsteuererhöhung: Was ist im Vergleich zur auslaufenden Steuersatzsenkung sonst noch anders?
Die Unterschiede sollten jedem klar sein:
Einerseits müssten sich die technischen Umsetzungsprobleme – anders als bei der kurzfristig eintretenden Absenkung der Steuersätze ab dem 01.07.2020 – eigentlich in Grenzen halten. Unternehmen, IT-Berater und Software-Hersteller hatten schließlich ein halbes Jahr lang Zeit, um sich auf die neuerliche Umstellung einzustellen.
Andererseits liegt im Vergleich zum Zeitpunkt der Steuerreduzierung nunmehr selbstverständlich bei allen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Marktteilnehmern eine andere Interessenlage vor. Bei der Absenkung wollten diese sich natürlich den niedrigeren Steuersatz durch eine zeitliche Verlagerung in den „Niedrigsteuerzeitraum“ sichern. Vor dem Zeitpunkt der Wiederanhebung der Mehrwertsteuersätze sind diese natürlich interessiert, dass Leistungen möglichst noch bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden. Zu Letzterem geben wir Ihnen im nächsten Punkt einen kleinen Tipp.
Wiederanhebung der Mehrwertsteuersätze: Vielleicht können Teilleistungen helfen.
Umsatzsteuer entsteht auch, wenn eine Teilleistung ausgeführt wird.
Voraussetzungen für eine Teilleistung sind:
- Es liegt eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung vor.
- Die Ausführung der (gesamten) Leistung als Teilleistungen wurde zwischen Leistendem und Leistungsempfänger (vertraglich) vereinbart. Außerdem erfolgt eine gesonderte Abnahme und Abrechnung der Teilleistung.
Somit sollten Leistungsempfänger, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, darüber nachdenken, ob ggf. die Möglichkeit besteht, über größere Leistungen eine Vereinbarung von Teilleistungen mit dem leistenden Unternehmer zu treffen. So kämen Sie wenigstens für die noch im Jahr 2020 ausgeführten, abgenommenen und abgerechneten Teilleistungen in den Genuss des niedrigeren Steuersatzes. Allerdings sollten derartige Teilleistungen nicht unüblich für die betreffende Leistung sein. Auch die urplötzliche Änderung der Abrechnung der Leistung dürfte problematisch werden.
Teilleistungen - Beispiel für ein Problem
Der Domainanbieter W stellt seinem Kunden (vertragsgemäß) seit vielen Jahren jeweils Anfang August eine jährliche Domain-Gebühr von 120,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. Der Abrechnungszeitraum reicht dabei stets vom 01.08. des aktuellen Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres. Es wurden bisher keine monatlichen Teilleistungen vereinbart.
Frage:
Wie muss W seine Rechnung ausstellen?
Antwort:
W erbringt gegenüber seinem Kunden durch die Bereitstellung der Domain eine sonstige (Dauer-)Leistung. Es liegen keine Teilleistungen vor. Diese wurden auch nicht vereinbart. Somit erbringt W die Leistung am 31.07. des Folgejahres. In seiner Rechnung für den Leistungszeitraum 01.08.2020 bis zum 31.07.2021 muss W seinem Kunden für die Domain-Gebühr 120,00 EUR (netto) zuzüglich 19% USt in Höhe von 22,80 EUR = 142,80 EUR (brutto) berechnen. Eine im Jahr 2020 erfolgende Vereinbarung von monatlichen Teilleistungen ab 08/2020 dürfte gegenüber dem Finanzamt nur schwerlich durchzusetzen sein, da bereits seit Jahren jährlich abgerechnet wurde.
Teilleistungen - Fortsetzung des Beispiels
Frage:
Angenommen, W stellt seinem Kunden für die Domain am 03.08.2020 für den Nutzungszeitraum 01.08.2020 bis 31.07.2020 einen Nettobetrag von 120,00 EUR zuzüglich 16% USt (19,20 EUR), somit brutto 139,20 EUR in Rechnung. Sein Kunde zahlt den ausgewiesenen Bruttobetrag durch Überweisung. Wie ist dieser Sachverhalt zu bewerten?
Antwort:
W schuldet dem Finanzamt aus dieser Rechnung Umsatzsteuer in Höhe von (19/119 von 139,20 EUR=) 22,23 EUR. Sein Kunde kann sich – sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist – lediglich den auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag von 19,20 EUR als Vorsteuer ziehen.
Der Grund für die vorgenannte Behandlung des Sachverhalts bei W ist in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu finden: „Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger … für die Leistung erhält oder erhalten soll, … , jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.“ Die Gegenleistung, die W von seinem Kunden erhält bzw. erhalten soll ist der Bruttobetrag von 139,20 EUR. Von diesem ist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 19% abzuziehen, also 22,23 EUR. W erhält von seinem Kunden also lediglich ein (Netto-) Entgelt von 116,97 EUR.
Besonderheiten bei Voraus- und Anzahlungsrechnungen im Zusammenhang mit der Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze / Mehrwertsteuersätze
Zuerst wollen wir auf einige Grundsätze in Verbindung mit Vorausrechnungen und Anzahlungsrechnungen eingehen, die Sie unabhängig von der Mehrwertsteuererhöhung kennen sollten.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorausrechnung und einer Anzahlungsrechnung?
Von einer Vorausrechnung spricht man, wenn in einer Rechnung der Gesamtbetrag für eine später zu erbringende Leistung abgerechnet wird. Der Leistungsempfänger leistet also eine Vorauszahlung. Da über den gesamten Betrag abgerechnet wird, ist keine weitere (Schluss-)Rechnung mehr zu schreiben.
In einer Anzahlungsrechnung wird hingegen nur über einen Teil des Gesamtbetrags abgerechnet. In der folgenden Schlussrechnung rechnet der leistende Unternehmer dann gegenüber dem Leistungsempfänger über den restlichen, die Anzahlung (= den Abschlag) übersteigenden Betrag ab.
Was ist umsatzsteuerlich grundsätzlich bei Anzahlungen zu beachten?
Anzahlungen unterliegen grundsätzlich der sog. Ist-Versteuerung. Das bedeutet, dass ein Unternehmer die für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Anzahlungen mit der Vereinnahmung der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Diese Regelung finden Sie in § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes.
Nachfolgend widmen wir uns einigen beachtenswerten Besonderheiten, die sich aus dem BMF-Schreiben vom 04.11.2020 ergeben.
Behandlung von Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gestellt werden
Wenn für diese Rechnungen das Entgelt ebenfalls in diesem Zeitraum vereinnahmt wird, sind die verminderten Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5% anzusetzen.
Sofern feststeht, dass die Leistung, die berechnet wird, erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann in der jeweiligen Rechnung bereits der ab 01.01.2021 gültige höhere Umsatzsteuersatz / Mehrwertsteuersatz angewandt werden. Vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger können diese Steuer dann – sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – als Vorsteuer abziehen.
(Quelle: Randziffer 1 des BMF-Schreibens)
Was ist bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen, die vor dem 01.01.2021 gestellt werden und für die das Entgelt erst nach dem 31.12.2020 vereinnahmt wird, zu beachten?
In diesen Fällen muss Ihnen klar sein, dass diese Rechnungen mit einem Steuersatz von 19% bzw. 7% zu versteuern sind. Dies gilt auch, wenn in den Rechnungen ein niedrigerer Steuersatz (16% bzw. 5%) ausgewiesen wird.
Als Leistungsempfänger haben Sie dann übrigens nur einen Vorsteuerabzug in Höhe der auf der Rechnung ausgewiesenen Steuer.
Voraus- oder Anzahlungsrechnungen, vor dem 01.01.2021 gestellt, Entgelt wird erst nach dem 31.12.2020 vereinnahmt - Beispiel
Sachverhalt:
Der Fliesenlegermeister S schreibt am 22.12.2020 eine Anzahlungsrechnung an die vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft V GmbH, da er in deren umfangreichen sanitären Anlagen (Kunden-WCs, Mitarbeiter-WCs, etc.) neue Fliesen verlegen soll. In der Rechnung wird ein Anzahlungsbetrag in Höhe von 10.000 € zzgl. 16% Umsatzsteuer (= 1.600 €), somit insgesamt 11.600 € angefordert. Die Rechnung geht aufgrund der verlängerten Postlaufzeit rund um die Weihnachtsfeiertage erst am 28.12.2020 bei der Gesellschaft ein. Die bei der V GmbH zuständige Sachbearbeiterin Frau Rührig befindet sich bis zum 10.01.2021 im wohlverdienten Weihnachtsurlaub und nimmt erst am 11.01.2021 Kenntnis von der Rechnung. Nach umgehender Rechnungsprüfung veranlasst sie die Überweisung des Bruttobetrags in Höhe von 11.600 €, der am 12.01.2021 auf dem Geschäftskonto des Fliesenlegermeisters S gutgeschrieben wird.
S fragt seine Steuerberaterin, welche Konsequenzen sich aus dem Fall ergeben.
Steuerliche Behandlung des Sachverhalts bei Fliesenlegermeister S:
S hat ein Entgelt von (11.600€ : 119 x 100 =) 9.747,90 € mit einem Umsatzsteuersatz von 19% (= 1.852,10 €) zu versteuern. Die Umsatzsteuer fließt in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2021 ein.
Steuerliche Behandlung des Sachverhalts bei V GmbH:
Die V GmbH kann in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung lediglich einen Vorsteuerabzug in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer von 1.600 € geltend machen.
(Quelle: Randziffer 2 des BMF-Schreibens)