Die Gastronomie ist wohl die Branche, die in Corona-Zeiten das größte Hin und Her in Sachen Umsatzsteuer zu bewältigen hat.
Bis zum 30.06.2020 unterlag die Abgabe von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurationsbetrieben (also zum Verzehr vor Ort) einheitlich einem Umsatzsteuersatz von 19%. Die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen („to go“ / „außer Haus“) unterlag bis dahin einem Steuersatz von 7%.
In der Zeit 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wird die Abgabe von Speisen zum Verzehr vor Ort dann mit einem Mehrwertsteuersatz von 5% belegt. Getränke, die Gäste im Restaurationsbetrieb zu sich nehmen, unterliegen in diesem Zeitraum einem Steuersatz von 16%. Die Lieferung von Speisen, die zum Verzehr „außer Haus“ bestimmt sind, werden von Juli 2020 bis Dezember 2020 mit 5% Umsatzsteuer belegt.
Ab dem 01.01.2021 gilt für die Abgabe von Getränken im Gastronomiebereich wieder der Regelsteuersatz von 19%. Für die Abgabe von Speisen gilt ab diesem Tag einheitlich ein ermäßigter Steuersatz von 7%, unabhängig davon, ob sie zum Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus bestimmt sind.
Erst am 01.01.2023 kehren die Gastronomen vollumfänglich wieder zu den bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersätzen zurück. Dies wird damit begründet, dass die Gastronomie durch die wochenlangen Schließungen während der Pandemie nicht vom eigentlich bis Ende Juni 2021 geltenden ermäßigten Steuersatz profitieren konnte. Dies ist Ausfluss des sog. „Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes“ vom 10.03.2021, das am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.