Das Scannen von Papierbelegen ist natürlich möglich. Das Bundesfinanzministerium spricht im neuen Erlass übrigens mittlerweile von der „Bildlichen Erfassung von Papierdokumenten“. Hierdurch wird letztlich auch das Fotografieren mit dem Smartphone eröffnet. Allerdings müssen Sie auch hierbei das genutzte Verfahren dokumentieren.
Sie dürfen Ihre Belege grundsätzlich in schwarz-weiß scannen. Nur, wenn der Farbe auf dem Beleg eine besondere Beweisfunktion zukommt (bspw. bei Minusbeträgen in roter Schrift), müssen Sie einen Farbscan durchführen.
Auch das sog. Ersetzende Scannen ist mittlerweile zulässig, allerdings nur unter Einhaltung strikter und genau dokumentierter Prozesse. Unsere ausdrückliche Empfehlung hierzu: Nutzen Sie dieses Verfahren nur in Verbindung mit einer eingehenden und regelmäßig wiederholten Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, im Falle einer Betriebsprüfung schwerwiegende Probleme mit dem Steuerprüfer zu bekommen.