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  • Autoren: Nicole Mentel und Michael Repschläger

  • Datum: Letzte Anpassungen (veraltete Video-Links gelöscht) am 15.07.2022

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  • Lesezeit: 14 Minuten

Was ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit versteht man, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses infolge eines erheblichen Arbeitsausfalls in einem Betrieb vorübergehend verringert wird. Dabei müssen nicht unbedingt  alle Arbeitnehmer des Unternehmens von der Kurzarbeit betroffen sein. Kurzarbeit kann auch vorliegen, wenn nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes weniger oder überhaupt nicht arbeitet.

Welchen Sinn und Zweck hat Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit wird eine Senkung der Personalkosten erzielt. Dadurch soll einerseits das betroffene Unternehmen wirtschaftlich entlastet werden. Andererseits geht es darum, Arbeitsplätze zu erhalten. Den Arbeitgebern wird die Chance eröffnet, Ihre gut eingearbeiteten Fachkräfte zu behalten.

Wie funktioniert Kurzarbeit grundsätzlich?

Wenn Sie in Ihrem Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um Kurzarbeitergeld zu beantragen, wird Kurzarbeit prinzipiell wie folgt umgesetzt:

Ihr Unternehmen zeigt der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit der Mitarbeiter des Betriebes an. Für die Mitarbeiter verkürzt sich somit ihre Arbeitszeit. Das heißt, sie werden von ihrem Arbeitgeber in einem bestimmten Umfang von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Dementsprechend haben Ihre Arbeitnehmer dann insoweit keinen Anspruch mehr auf Ihre Vergütung. Diese erhalten ja von der Arbeitsagentur einen Ausgleich durch das Kurzarbeitergeld.

Einige wichtige Anmerkungen bezüglich rechtlicher Themen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Punkte:

  • Durch Kurzarbeit wird das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis nicht beendet. Es kommt hierdurch lediglich zu zeitweisen Veränderungen hinsichtlich bestimmter Pflichten im Rahmen dieses Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
    So entfällt durch Kurzarbeit die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zeit- bzw. teilweise. In gleichem Maße entfällt dadurch die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Sie haben als Arbeitgeber nicht das Recht, einfach Kurzarbeit anzuordnen. Um Kurzarbeit einzuführen müssen Sie gewisse arbeitsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Diese sind entweder in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Sofern in diesen keine entsprechenden Regelungen existieren, was bei KMU wohl häufig der Fall sein dürfte, müssen die betroffenen Arbeitnehmer der Kurzarbeit wenigstens explizit zustimmen.
    Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die darauf zielt, Kurzarbeit einzuführen, sollte mindestens vier Punkte regeln:
    a) Den Grund für die Kurzarbeit,
    b) den Beginn und das Ende der Kurzarbeit,
    c) den Umfang der Arbeitszeitreduzierung,
    d) die Auszahlungsmodalitäten.
  • Ein Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Einführung von Kurzarbeitsregelungen.

Wir empfehlen Ihnen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Angelegenheiten, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Was versteht man unter Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur in Kurzarbeitszeiten für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenden Lohn gezahlt. Allerdings handelt es sich beim Kurzarbeitergeld nur um eine teilweise Erstattung des entfallenden Lohnbetrags. Hierdurch soll den Unternehmen ermöglicht  werden, ihre Arbeitnehmer auch im Falle von Auftragsausfällen weiter zu beschäftigen. Insofern dient das Kurzarbeitergeld der Vermeidung von Kündigungen in wirtschaftlich schlechten Zeiten.

Die praktische Abwicklung des Kurzarbeitergeldes erfolgt – verkürzt dargestellt – wie folgt:
Sie als Arbeitgeber berechnen das Kurzarbeitergeld. Anschließend zahlen Sie es zusammen mit dem wegen der geringeren Arbeitszeit reduzierten Arbeitsentgelt (auch Kurzlohn genannt) an seine Beschäftigten aus. Danach beantragen Sie eine Erstattung bei Ihrer Arbeitsagentur, die diese dann an Ihren Betrieb überweist.

Welche Voraussetzungen sind grundsätzlich zu erfüllen, damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann?

Damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld an seine Arbeitnehmer zahlen darf, müssen grundsätzlich insgesamt vier Voraussetzungen vollständig erfüllt werden:

  1. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen.
  2. Das Unternehmen erfüllt bestimmte betriebliche Voraussetzungen.
  3. Die betroffenen Arbeitnehmer erfüllen bestimmte persönliche Voraussetzungen.
  4. Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung hat den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit angezeigt.

⇒ Der Arbeitsausfall ist als erheblich anzusehen, wenn er

  1. wirtschaftsbedingt eintritt. Außerdem kann er auf einem „unabwendbaren Ereignis“ beruhen. Beispiele für ein unabwendbares Ereignis: Hochwasser oder behördliche Anordnung.
  2. vorübergehend ist. Es muss innerhalb der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes damit zu rechnen sein, dass wieder zur regulären Arbeitszeit übergegangen wird.
  3. nicht vermeidbar ist. Der Betrieb hat alles versucht, den Arbeitsausfall zu vermindern bzw. zu beheben. Hierfür sind prinzipiell in bestimmten Grenzen vorhandene Arbeitszeitguthaben zu nutzen.
    Außerdem muss im jeweiligen Anspruchszeitraum – hierbei handelt es sich um den Kalendermonat – mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall in Höhe von mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Dabei kann der Entgeltausfall der Arbeitnehmer übrigens bis zu 100 Prozent betragen. Auszubildende sind bei diesen zahlenmäßigen Berechnungen nicht mitzuzählen.

Wichtig:
Alle vorgenannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Nur dann kann von einem erheblichen Arbeitsausfall gesprochen werden.

⇒ Ein Unternehmen erfüllt die betrieblichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld, wenn

in dem Betrieb mindestens eine Person angestellt ist.
In diesem Zusammenhang ist mit „Betrieb“ auch eine Betriebsabteilung gemeint.

⇒ Die persönlichen Voraussetzungen werden durch den Arbeitnehmer erfüllt, wenn er

  1. nach Anfang des Arbeitsausfalls weiterhin versicherungspflichtig in dem Betrieb beschäftigt ist und
  2. sein Arbeitsvertrag nicht gekündigt wird bzw. kein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt der Beschäftigte auch, wenn er während seines Kurzarbeitergeldbezugs krank und damit arbeitsunfähig wird. Dies gilt, solange er Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.
Sofern er jedoch Krankengeld bezieht, erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen nicht.

Wichtige Erkenntnis:
Arbeitnehmer, die einen Minijob haben erfüllen die persönlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht, da sie eben keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Informationen hierzu finden Sie bei der
Minijobzentrale.

Außerdem wichtig:
Auszubildende gehören zu den versicherungspflichtig Beschäftigten. Deshalb haben sie auch einen grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Jedoch sind Auszubildende bei Arbeitsausfall für einen Zeitraum von 6 Wochen durch die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung geschützt. Eine entsprechende Gesetzesgrundlage hierzu findet sich in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Berufsbildungsgesetzes. Frühestens nach diesen 6 Wochen der Fortzahlung kann bei Auszubildenden also ein realer Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

⇒ Die Anzeige des Arbeitsausfalls

Achtung bei Kurzarbeitergeld und Nebentätigkeiten (z.B. Minijob, selbständige Tätigkeiten)!
Wichtig: Abweichende Regelung außerhalb der Coronakrise

Vielen ist nicht bekannt, dass Entgelte aus Nebentätigkeiten (Arbeitsverhältnisse, auch Minijobs, selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfende Familienangehörige), die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden (§ 106 Abs. 3 SGB III).

Entgelte aus Nebentätigkeiten, die bereits vor Bezug des Kurzarbeitergelds aufgenommen wurden, werden hingegen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Hierauf sollten Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer unbedingt ausdrücklich (schriftlich) hinweisen und diese dazu verpflichten, Ihnen etwaige Nebentätigkeiten anzuzeigen. Das durch Nebeneinkommensbescheinigung nachzuweisende Entgelt wird in voller Höhe angerechnet.

Beachten Sie:
Die Anrechnungsregelung wird für Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Näheres dazu im folgenden Abschnitt, der die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld behandelt.

Welche Erleichterungen gibt es beim Kurzarbeitergeld in der Coronakrise?

Wegen der Coronakrise werden von der Bundesregierung Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld erlassen.
Diese gelten befristet für den Zeitraum vom 01.03.2020 (also rückwirkend) bis zum 31.12.2020.

⇒ Betriebe können jetzt bereits Kurzarbeit anmelden, wenn

mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind
(bisherige Schwelle: Ein Drittel der Beschäftigten, siehe oben).

⇒ Der bisherige Aufbau von negativen Arbeitssalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes

wird im Rahmen der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld in der Coronakrise aufgehoben.
Bisher mussten in Betrieben mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen, diese zur Vermeidung der Kurzarbeit eingesetzt werden.

⇒ Auch Leiharbeiter

können in der Coronakrise Kurzarbeitergeld beziehen.

⇒ Die normalerweise vom Arbeitgeber für die kurzarbeitenden Beschäftigten allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge

werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Diese Erstattungsregelung gilt nunmehr bis zum 30.06.2021.
Danach gilt: Wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde, werden die Beiträge im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 50% erstattet.

Außerdem wichtig:
Ausnahme von der vollständigen Anrechnung vom 01.04. bis zum 31.12.2020 für Entgelt aus Nebentätigkeiten

Das am 27.03.2020 vom Bundesrat abgesegnete Sozialschutz-Paket enthält zunächst auch eine Regelung zur Anrechnung des Entgelts aus systemrelevanten Branchen und Berufen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Diese wurde später abgewandelt. Durch die befristete Regelung in dem neuen § 421c SGB III entfällt die Anrechnung von Entgelten aus entsprechenden Nebenbeschäftigungen auf das Kurzarbeitergeld.
Vorübergehend wird auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen und ausgeübten Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld verzichtet. Hierdurch will man für die Kurzarbeiter einen Anreiz schaffen.

In der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 wird das Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. Das gilt jedoch nur, soweit das Entgelt aus dem neuen Job zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus dem ursprünglichen Beschäftigungsverhältnis die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Der Lohn aus einem Minijob wird dem Ist-Entgelt nach dieser befristeten Regelung grundsätzlich nicht hinzugerechnet.

Die Arbeitgeber müssen im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung prüfen, ob das Soll-Entgelt nicht überschritten wird.

Die praktischen Schritte beim Kurzarbeitergeld

Schritt 1:
Sie zeigen den Arbeitsausfall als Unternehmer bei der Arbeitsagentur an (siehe oben)

Schritt 2:
Die Arbeitsagentur bewilligt das Kurzarbeitergeld

Schritt 3:
Beantragung des Kurzarbeitergeldes bzw. dessen Zahlung pro Monat im Rahmen der Lohnabrechnung (wird vom Steuerberatungsbüro vorgenommen).
Außerdem: Überweisung des gesamten Netto-Entgelts an die betroffenen Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss hierfür in Vorleistung gehen!

Schritt 4:
Erstattung des Kurzarbeitergeldes und der ermittelten Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber.

Wo finde ich weitere verständliche Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld?

Bei der Arbeitsagentur finden Sie ein übersichtliches Merkblatt zur aktuellen Kurzarbeiterregelung.

Auf einer Themenseite für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld in Zeiten des Corona-Virus stellt die Bundesagentur für Arbeit verständliche und umfassende Informationen zur Verfügung. Arbeitnehmer können sich ebenfalls ausführlich über das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur informieren.

Wo finde ich Tools, die mich beim Kurzarbeitergeld unterstützen?

Wir empfehlen Ihnen UDO. UDO ist ein Chatbot, der im Rahmen des von der Bundesregierung initiierten #wirvsvirus Hackathons entwickelt wurde. Er bietet Ihnen verständliche Informationen zur Kurzarbeit. Außerdem steuert er Sie durch die Anzeige der Kurzarbeit und den monatlichen Antrag für Kug.

Die Arbeitsagentur unterstützt Sie als Arbeitgeber durch eine KuG-App für Ihr Smartphone. Mit ihr können Sie Angaben zu Ihrem Unternehmen erfassen, erforderliche Dokumente scannen und diese digital an die zuständige Agentur für Arbeit schicken.

Für welchen Zeitraum wird Kurzarbeitergeld längstens gezahlt?

Seit dem 01. Januar 2016 wird Kurzarbeitergeld maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten von der Arbeitsagentur gezahlt.

Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld durch Rechtsverordnung auf max. 24 Monate erweitert. Hierfür ist es erforderlich, dass „außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt“ vorliegen.

Kurzarbeitergeld kann von der Agentur für Arbeit nach Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, wenn seit dem letzten Monat der Kurzarbeitergeldzahlung drei Monate vergangen sind. Außerdem müssen dann wieder die üblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegen.

Wie wird Kurzarbeitergeld (Kug) berechnet?

Wenn Sie Kug berechnen wollen, müssen Sie vorab einige Definitionen und Begrifflichkeiten kennenlernen. Deshalb stellen wir diese unseren weiteren Erläuterungen voran.

Definitionen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld

  • Soll-Entgelt:
    Als Soll-Entgelt wird das Bruttoarbeitsentgelt bezeichnet, das der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte, jedoch ohne Entgelt für Mehrarbeit. Das bedeutet, das Überstundenvergütungen nicht zum Soll-Entgelt gehören.
  • Ist-Entgelt:
    Unter Ist-Entgelt wird das Bruttoarbeitsentgelt verstanden, das der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Monat erzielt hat. Weitere Entgeltanteile, die ihm zustehen, müssen dem Bruttoarbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Arbeitsentgelt, das nur einmalig gezahlt wird, bleibt sowohl bei der Bermessung des Soll-Entgeltes als auch bei der des Ist-Entgeltes außer Betracht.
  • Leistungsgruppe:
    Bei der Leistungsgruppe handelt es sich quasi um die Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers. Die Leistungsgruppe findet sich in der „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)“ der Bundesagentur für Arbeit. Es gibt sechs Lohnsteuerklassen (I-VI). Da die Lohnsteuerklasse I sich entsprechend der Lohnsteuerklasse IV auswirkt, wurde diese beiden Klassen in einer der fünf Spalten der Tabelle zusammengefasst.
  • Leistungssatz:
    Es existieren zwei unterschiedliche Leistungssätze: Leistungssatz 1 und Leistungssatz 2. Leistungssatz 1 ist für Arbeitnehmer anzuwenden, deren elektronische Lohnsteuermerkmale (ElStAM) einen Kinderfreibetrag mit einem Zähler von mindestens 0,5 ausweisen. Hierbei ist allein die verwandschaftliche Beziehung zu dem Kind entscheidend. Dabei ist auch gleichgültig, wo das Kind wohnt.
    Bei Arbeitnehmern mit den Lohnsteuerklassen V bzw. VI ergibt sich der Kinderfreibetrag nicht aus den elektronischen Lohnsteuermerkmalen. In derartigen Fällen wird zur Einordnung in den Leistungssatz 1 eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erforderlich.
    Die Höhe des Leistungssatzes 1 beträgt 67%. Leistungssatz 2 ist für alle anderen Arbeitnehmer anzuwenden, die nicht unter Leistungssatz 1 fallen. Es handelt sich dabei um Arbeitnehmer, die keine unterhaltspflichtigen Kinder haben.
    Die Höhe des Leistungssatzes 2 beträgt 60%.

    Aufgrund der Pandemie gelten nunmehr ab dem vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld die folgenden neuen Leistungssätze:
    – Leistungssatz 1: 77%
    – Leistungssatz 2: 70%
    Ab dem siebten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld gelten wiederum erhöhte Leistungssätze:
    – Leistungssatz 1: 87%

    – Leistungssatz 2: 80%
    Die neuen erhöhten Leistungssätze setzen im Bezugsmonat jeweils einen Entgeltausfall (=Differenz zwischen Soll- und Istengelt) von mindestens 50% voraus. Hierbei werden die Monate der Kurzarbeit ab März 2020 berücksichtigt. In den FAQ der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld finden Sie ausführliche Informationen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.

Schritte bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes

  1. Ermittlung der Lohnsteuerklasse und ihm zustehenden Kinderfreibetrages. Hieraus wird die Einordnung des Arbeitnehmers in die zutreffende Leistungsgruppe und des anzuwendenden Leistungssatzes abgeleitet.
  2. Feststellung des Soll-Entgeltes für den Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
  3. Feststellung des Ist-Entgeltes für den Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
  4. Aufrundung des unter 2. festgestellten Soll-Entgeltes auf den nächsten vollen Euro-Betrag, den Sie durch 20 teilen können.
  5. Aufrundung des unter 3. festgestellten Ist-Entgeltes auf den nächsten vollen Euro-Betrag, den Sie durch 20 teilen können..
  6. Ablesen des rechnerischen Leistungssatzes für den unter 4. ermittelten Betrag aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug). Hierfür gehen Sie zuerst mit dem unter 4. ermittelten Betrag in die Spalte „Bruttoarbeitsentgelt“. Dort suchen Sie die zutreffende Zeile und lesen das pauschalisierte Nettoentgelt für die zutreffende Leistungsgruppe und den zutreffenden Leistungssatz ab.
    Das Ergebnis ist der für das Soll-Entgelt im Kalendermonat ermittelte rechnerische Leistungssatz.
  7. Ablesen des rechnerischen Leistungssatzes für den unter 5. ermittelten Betrag aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug). Hierfür gehen Sie zuerst mit dem unter 5. ermittelten Betrag in die Spalte „Bruttoarbeitsentgelt“. Dort suchen Sie die zutreffende Zeile und lesen das pauschalisierte Nettoentgelt für die zutreffende Leistungsgruppe und den zutreffenden Leistungssatz ab.
    Das Ergebnis ist der für das Ist-Entgelt im Kalendermonat ermittelte rechnerische Leistungssatz.
  8. Die Differenz zwischen dem für das Soll-Entgelt im Kalendermonat ermittelten rechnerischen Leistungssatz und dem für das Ist-Entgelt im Kalendermonat ermittelten rechnerischen Leistungssatz ist das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers für den Anspruchszeitraum.
    Einfacher ausgedrückt: (Ergebnis aus 6.) – (Ergebnis aus 7.) = Kurzarbeitergeldbetrag (8.)

Was müssen Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, steuerlich beachten?

Wenn Sie Kug erhalten, ist dieses zwar grundsätzlich steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem sog. steuerlichen Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG) und wirkt sich somit auf Ihren persönlichen Steuersatz aus, mit dem Sie Ihr übriges Einkommen zu versteuern haben.

Deshalb sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, für das Veranlagungsjahr des Bezuges von Kurzarbeitergeld eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn dieses 410 Euro überstiegen hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 56 EStDV).