
Vermieter und die E-Rechnung
Für viele Vermieter von Immobilien kommt die E-Rechnung überraschend. Die meisten Vermieterinnen und Vermieter von Eigentumswohnungen oder Häusern dürften daneben überrascht sein, dass sie als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft werden. In unserem Ratgeber zur E-Rechnung für Vermieter informieren wir Sie darüber, was Sie erwartet und wie Sie das Thema angehen sollten.
Autoren: Nicole Mentel und Michael Repschläger
Datum: Aktualisiert am 03.11.2024
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- Lesezeit: 6 Minuten
Eingangsrechnungen bei Vermietern – Verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen ab 2025
Auch für Vermieter: Keine Übergangsfristen für den Empfang von E-Rechnungen
Für sämtliche Vermieterinnen und Vermieter gilt das Gleiche wie für alle Unternehmer: Sie müssen ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.
Daneben können auch sie von ihren Lieferanten (Handwerkern, Verwaltungen, etc.) bei Ablehnung einer elektronischen Rechnung von diesen keine alternative Rechnung verlangen (siehe Randziffer 42 des BMF-Schreibens zur Rechnungsausstellung nach § 14 UStG i. Z. m. mit der Einführung elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 2025).
Eingangsrechnungen bei Vermietern – So gehen Sie vor
Schritt 1: Sofern noch nicht vorhanden - Internetzugang anschaffen und einrichten
Es mag für die meisten Menschen lächerlich klingen. Trotzdem: In der Bundesrepublik Deutschland existieren mit Sicherheit noch immer viele Personen, die nicht über einen Zugang zum Internet verfügen. Insbesondere bei älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern dürfte dies so sein.
Mit der Umsetzung der E-Rechnung durch das Wachstumschancengesetz werden die Unternehmer dieses Landes quasi zwangsdigitalisiert. Sie müssen sich entweder einen eigenen Internetzugang zulegen oder den Rechnungsempfang an einen externen Dienstleister auslagern. Wir empfehlen Ihnen die erste Alternative.
Schritt 2: Auch als Vermieter - Gesonderte E-Mail-Adresse für den Empfang von E-Rechnungen anlegen
Was bei größeren Unternehmen üblich ist, sollten Sie nach unserer Ansicht auch als Vermieter weniger Immobilien machen: Legen Sie eine gesonderte E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang an (z.B. „Rechnungseingang@Vermietung-Test-Straße-11.de“). Anschließend teilen Sie diese sämtlichen Dienstleistern mit, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Vermietungstätigkeit beauftragen.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Sie schaffen Strukturen und behalten leichter den Überblick.
Trotzdem: Eines sollte Ihnen klar sein. Sie müssen Ihr neu geschaffenes E-Mail-Postfach fortan genauso behandeln wie Ihren Hausbriefkasten, in den Sie schließlich auch täglich schauen.
Hinweis: Gemäß Bundesfinanzministerium benötigen Sie zwar kein gesondertes E-Mail-Postfach, das ausschließlich dem Empfang von E-Rechnungen dient (Randziffer 40 des aktuellen BMF-Schreibens zur E-Rechnung). Für mehr Übersicht raten wir jedoch grundsätzlich dazu. Schließlich werden Sie auch so schlau sein, ein spezielles Bankkonto für alle Angelegenheiten, die mit der Vermietung Ihrer Immobilie zusammenhängen, eingerichtet haben
Schritt 3: Was Sie als Vermieter mit empfangenen E-Rechnungen tun sollten und was besser nicht
Für den internen Gebrauch Ihrer empfangenen E-Rechnungen dürfen Sie diese natürlich gern ausdrucken und in einem Ordner abheften. Ihnen sollte allerdings klar sein, dass diese Vorgehensweise nur bei ZUGFeRD-Rechnungen sinnvoll sein dürfte, da diese für Menschen problemlos lesbar sind. Bei XRechnungen dürfte Ihnen dies zumindest sehr schwerfallen.
Für den externen Gebrauch (bspw. zur Weitergabe an Ihr Steuerberatungsbüro für die Erstellung der Steuererklärung) sollten Sie dies allerdings keinesfalls tun. Sie sollten unbedingt daran denken, dass die digital vorliegende E-Rechnung das Original ist, das Sie auch aus steuerlichen Gründen vorhalten müssen. Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, muss Ihnen klar sein, dass Sie ggf. Ihren Vorsteuerabzug gefährden könnten.
Schritt 4: Wie Sie weiter mit den E-Rechnungen Ihres Rechnungseingangs umgehen können
- Bezahlung:
Die empfangenen E-Rechnungen Ihrer Dienstleister bieten auch Ihnen als Vermieter echte Vorteile. So können Sie diese mit einem geeigneten Softwaretool (bspw. „Bank online“, das in DATEV Unternehmen online integriert ist) problemlos zur Bezahlung nutzen. Die in der Rechnung vorhandenen strukturierten Daten sollten idealerweise direkt von dem Tool übernommen werden. Eingabefehler gehören somit der Vergangenheit an. - Weiterleitung an das Steuerberatungsbüro (erste Möglichkeit):
Sofern die mit Ihrer Vermietungstätigkeit verbundenen Einnahmen und Werbungskosten von Ihrem Steuerberatungsbüro verbucht werden, was meist bei umsatzsteuerpflichtigen und umfangreicheren Vermietungen der Fall ist, sollten Sie die Eingangsrechnungen direkt aus Ihrem E-Mail-Postfach mittels Upload Mail an DATEV Unternehmen online weiterleiten. Anschließend liegen die E-Rechnungen revisionssicher in der DATEV-Cloud. - Weiterleitung an das Steuerberatungsbüro (zweite Möglichkeit):
Wenn keine Verbuchung der Vermietungseinnahmen und der dazugehörigen Werbungskosten stattfindet – vorwiegend bei umsatzsteuerbefreiten „kleinen“ Vermietungen – sollten Sie die entsprechenden Belege in DATEV Meine Steuern hochladen. Hierbei handelt es sich um eine sichere Internet-Plattform für Ihre Einkommensteuerbelege.
Unsere dringende Empfehlung: Besprechen Sie die o.a. Punkte vorab mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin.
Sie benötigen mehr Infos zum Thema Vermietung und E-Rechnung?
Ausgangsrechnungen bei Vermietern – Das ist bei Dauerschuldverhältnissen zu beachten
Einleitung - Dauerschuldverhältnisse, Verträge, Rechnungen
Bei Mietverhältnissen handelt es sich um sog. Dauerschuldverhältnisse. Üblicherweise werden hierüber Verträge geschlossen (bspw. ein Mietvertrag). Diese sind als Rechnung anzusehen, soweit sie die nach § 14 Absatz 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten (u.a. vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, etc. – mehr Informationen hierzu auch in unserer Checkliste zur Vorsteuerabzugsberechtigung).
Besonderheiten bei der Vermietung von Immobilien
Bei der Immobilienvermietung gibt es eine Besonderheit, die man kennen sollte. Die dauerhafte Vermietung von Immobilien ist nämlich nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Diese grundsätzliche Steuerbefreiung dürfte auch der Grund dafür sein, dass sich nur wenige Vermieter und Vermieterinnen ihrer Unternehmereigenschaft bewusst sind. Sie kommen bei der Vermietung ihrer Eigentumswohnung oder Ihres Hauses schlichtweg nie mit der Umsatzsteuer in Berührung.
Allerdings besteht eine Möglichkeit, bei der Vermieter auf die Steuerbefreiung verzichten können: Wenn der Mieter das Grundstück nachweislich ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die seinen Vorsteuerabzug nicht ausschließen (siehe § 9 Absatz 2 UStG). Beispiele hierfür sind die Vermietung einer Werkstatt an einen Handwerker oder die Vermietung einer Ladenfläche an einen Autohändler.
Man spricht in den zuletzt genannten Fällen übrigens davon, dass der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert. Er weist im Mietvertrag Umsatzsteuer aus, die sein Mieter als Vorsteuer abzieht.
Was Vermieter von Immobilien ab 2025 beachten müssen
Grundsätzlich gelten für Ausgangsrechnungen von Vermietern, da auch sie Unternehmer sind, die gleichen Spielregeln wie für alle anderen Unternehmer auch: In der Zeit vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 sind gewisse Übergangsregelungen anwendbar.
Gewisse Dinge sind jedoch von der obligatorischen Anwendung der E-Rechnung ausgenommen. Hierbei handelt es sich u.a. um Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind.
Hieraus folgt, dass alle Vermieter, die umsatzsteuerfrei (nach § 4 Nr. 12 UStG) vermieten, keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Sie dürfen ihren Mietern wie bisher einen (Papier-) Vertrag ausstellen.
Für Vermieter hingegen, die zur Umsatzsteuer optieren, gilt, dass diese stets für den ersten Teilleistungszeitraum (üblicherweise ist das der erste Monat der Vermietung) eine E-Rechnung ausstellen müssen, der sie den zugrundeliegenden Vertrag beifügen. Alternativ muss sich aus dem sonstigen Inhalt dieser einmaligen E-Rechnung klar ergeben, dass es sich bei dieser um eine Dauerrechnung handelt.
Erst, wenn sich Rechnungspflichtangaben ändern (bspw. bei einer Mieterhöhung), muss eine neue E-Rechnung, also eine neue Dauerrechnung, erteilt werden.
Es müssen keine zusätzlichen E-Rechnungen für Dauerrechnungen, die vor dem 01.01.2027 als sonstige Rechnungen erteilt wurden, ausgestellt werden. Dies gilt für alle Fälle, in denen sich keine Änderungen der Rechnungsangaben ergeben (Quelle: BMF vom 15.10.2024, Randziffer 46).
Vermieter und E-Rechnung – Zusammenfassung
- Vermieter müssen (wie alle Unternehmer) ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.
- Benötigt werden für den Empfang in jedem Fall:
Internetzugang und (sinnvollerweise ein gesondertes) E-Mail-Postfach. Empfehlung:
Keine Weitergabe von Ausdrucken der E-Rechnungen an Externe (bspw. Steuerberater).Umgang mit E-Rechnungen des Rechnungseingangs:
– Weiterverarbeitung mit Zahlungs- / Bankingsoftware
– Weiterleitung an Steuerberatungsbüro mit einem geeigneten ToolAusgangsrechnungen bei Vermietern:
Vermieter, die umsatzsteuerfrei vermieten, müssen keine E-Rechnungen schreiben. Vermieter, die umsatzsteuerpflichtig vermieten, müssen für ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung inklusive Vertrag an ihre Mieter versenden.
