Vermieter bereitet sich auf die E-Rechnung vor
  • Autoren: Nicole Mentel und Michael Repschläger

  • Datum: Aktualisiert am 03.11.2024

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  • Lesezeit: 6 Minuten

Eingangsrechnungen bei Vermietern – Verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen ab 2025

Eingangsrechnungen bei Vermietern – So gehen Sie vor

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Ausgangsrechnungen bei Vermietern – Das ist bei Dauerschuldverhältnissen zu beachten

Vermieter und E-Rechnung – Zusammenfassung

Das Wichtigste kurz zusammengefasst in Stichpunkten:
  • Vermieter müssen (wie alle Unternehmer) ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.
  • Benötigt werden für den Empfang in jedem Fall:
    Internetzugang und (sinnvollerweise ein gesondertes) E-Mail-Postfach.
  • Empfehlung:
    Keine Weitergabe von Ausdrucken der E-Rechnungen an Externe (bspw. Steuerberater).

  • Umgang mit E-Rechnungen des Rechnungseingangs:
    – Weiterverarbeitung mit Zahlungs- / Bankingsoftware
    – Weiterleitung an Steuerberatungsbüro mit einem geeigneten Tool

  • Ausgangsrechnungen bei Vermietern:
    Vermieter, die umsatzsteuerfrei vermieten, müssen keine E-Rechnungen schreiben. Vermieter, die umsatzsteuerpflichtig vermieten, müssen für ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung inklusive Vertrag an ihre Mieter versenden.