
Ausnahmen von der E-Rechnung – Teil 1
Wichtige Frage:
- Worauf sollte ein Rechnungsaussteller achten, um zu erkennen, ob sein Kunde ein inländischer Unternehmer ist?
- Wenn der Aussteller der Rechnung sich wie ein ordentlicher Kaufmann verhält und ihm keine gegenteiligen Informationen vorliegen, darf er sich grundsätzlich auf die Angaben seines Kunden verlassen.
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- Zudem sollte er auf Indizien wie die Verwendung einer USt-ID-Nr. oder (soweit bereits vergeben) einer
Wirtschafts-Identifikationsnummer
achten.
Ausnahmen von der E-Rechnung – Teil 2
Wichtig:
- Wenn sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich Leistungen ausgeführt werden (sog. Mischfälle), ist – unter Anwendung der Übergangsfrist vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 – zwingend eine E-Rechnung auszustellen.
Beispiel 1:
- Der selbstständig als Einzelunternehmer tätige und nach eigenen Aussagen steuerlich extrem versierte Rechtsanwalt Dr. Rudi Dreh hat am 05.01.2028 ein größeres Gebäude erworben. Im 250 m² großen Westflügel will er mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern wohnen, diesen also nichtunternehmerisch (= privat) nutzen. Den 50 m² großen Ostflügel des Hauses, der lediglich durch eine Verbindungstür mit dem Westflügel verbunden ist und über keinen eigenen Eingang verfügt, will er ausschließlich unternehmerisch für seine hochspezialisierte Anwaltskanzlei nutzen.
- Da sämtliche Räume dringend „aufgefrischt“ werden müssen, beauftragt Dr. Dreh den selbstständig tätigen und ihm langjährig bekannten Malermeister Frank Farbenfroh mit umfangreichen Malerarbeiten. Er erteilt lediglich einen Großauftrag über „Malerarbeiten in der Schlossallee 10“.
- Da ein sog. Mischfall vorliegt – Malermeister Farbenfroh wird sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Dr. Dreh tätig – muss er zwingend eine E-Rechnung über seine geleisteten Arbeiten ausstellen.
Beispiel 2 (Abwandlung zu Beispiel 1):
- Sachverhalt wie oben, jedoch erteilt Dr. Dreh zwei getrennte Aufträge an Malermeister Farbenfroh: Dieser wird einerseits mit „Malerarbeiten im Privatbereich des Westflügels der Schlossallee 10“ und mit „Malerarbeiten in der Anwaltskanzlei im Ostflügel der Schlossallee 10“ beauftragt. Theoretisch könnte Farbenfroh hier zwei Rechnungen in unterschiedlicher Form erstellen. Für den privaten Auftrag wäre es möglich, eine sonstige Rechnung auszustellen. Über den betrieblichen Auftrag müsste er zwingend in einer E-Rechnung abrechnen.
Beispiel 3 (weitere Abwandlung):
- Sachverhalt wie zuvor. Allerdings erwirbt nicht der Rechtsanwalt Dr. Dreh das Objekt Schlossallee 1, sondern seine reizende Ehefrau Roswitha Dreh, die ihren Gatten immer wieder davon überzeugen kann, dass sie als Hausfrau doch über ein wesentlich besseres steuerliches Wissen verfügt als er. Roswitha als Eigentümerin des gesamten Gebäudes bewohnt den Westflügel des Hauses gemeinsam mit ihrer Familie. Den Ostflügel vermietet sie zu einer ortsüblichen Miete von 1.500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
- Roswitha erteilt Malermeister Farbenfroh lediglich einen Großauftrag über „Malerarbeiten in der Schlossallee 10“.
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- Auch hier liegt ein Mischfall vor, da Roswitha einerseits den Westflügel als Privatperson gemeinsam mit ihrer Familie nutzt. Andererseits tritt die
- Roswitha als Unternehmerin in Erscheinung, da sie den Westflügel an ihren Ehemann vermietet. Malermeister Farbenfroh muss Roswitha zwingend eine E-Rechnung über die geleisteten Arbeiten erteilen.
Beispiel 4 (letzte Abwandlung):
- Sachverhalt wie bei Beispiel 3, Roswitha erteilt Frank Farbenfroh jedoch die folgenden zwei Aufträge:
- a) „Malerarbeiten im Privatbereich des Westflügels der Schlossallee 10“ und
- b) „Malerarbeiten in den durch mich an meinen Ehemann vermieteten Räumlichkeiten seiner Anwaltskanzlei im Ostflügel der Schlossallee 10“.
- Lösung vergleichbar wie zu Beispiel 2. Theoretisch könnte Farbenfroh zwei Rechnungen in unterschiedlicher Form an Roswitha erstellen.
- Für den privaten Auftrag dürfte er eine sonstige Rechnung ausstellen. Über den betrieblichen Auftrag müsste er jedoch in jedem Fall mit einer E-Rechnung abrechnen.
Ausnahmen von der E-Rechnung – Teil 3
Wichtig:
- Wenn der Empfänger zustimmt (die Zustimmung ist konkludent möglich und bedarf keiner besonderen Form), dürfen auch Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise als E-Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
- Wenn der Gesamtbetrag einer Rechnung 250 Euro übersteigt, ist grundsätzlich eine E-Rechnung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Betrag nur durch die Abrechnung über steuerfreie oder nicht steuerbare Leistungen überschritten wird.
Ausnahmen von der E-Rechnung – Teil 4
Zusammenfassung
Überschlägig existieren verschiedene Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht. Diese lassen sich in vier verschiedene Kategorien einteilen:
- Grundsätzliche Ausnahmen, die überwiegend darauf abstellen, ob tatsächlich zwei inländische Unternehmer am Umsatzgeschäft beteiligt sind. Hierfür ist wesentlich, auf die Ansässigkeit der Unternehmer zu achten.
- Bestimmte Ausnahmen, die mit gewissen Leistungsempfängern zusammenhängen (juristische Personen, die nicht Unternehmer sind und Grundstücksleistungen an Nichtunternehmer oder für den Privatbereich von Unternehmern.
- Klar umrissene Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.
- Ausnahmen für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG bei deren Ausgangsrechnungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024.
Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, im Einzelfall eine Beratung Ihres Steuerberaters oder Ihrer Steuerberaterin in Anspruch zu nehmen.
