Frau sucht nach Ausnahmen zur E-Rechnung auf ihrem Notebook
  • Autoren: Nicole Mentel und Michael Repschläger

  • Datum: Änderungen wegen Jahressteuergesetz am 22.11.2024

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  • Lesezeit: 7 Minuten

Ausnahmen von der E-Rechnung – Teil 1

Ausnahmen von der E-Rechnung – Teil 2

Ausnahmen von der E-Rechnung – Teil 3

Ausnahmen von der E-Rechnung – Teil 4

Zusammenfassung

Überschlägig existieren verschiedene Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht. Diese lassen sich in vier verschiedene Kategorien einteilen:

  1. Grundsätzliche Ausnahmen, die überwiegend darauf abstellen, ob tatsächlich zwei inländische Unternehmer am Umsatzgeschäft beteiligt sind. Hierfür ist wesentlich, auf die Ansässigkeit der Unternehmer zu achten.
  2. Bestimmte Ausnahmen, die mit gewissen Leistungsempfängern zusammenhängen (juristische Personen, die nicht Unternehmer sind und Grundstücksleistungen an Nichtunternehmer oder für den Privatbereich von Unternehmern.
  3. Klar umrissene Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.
  4. Ausnahmen für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG bei deren Ausgangsrechnungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024.

Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, im Einzelfall eine Beratung Ihres Steuerberaters oder Ihrer Steuerberaterin in Anspruch zu nehmen.

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